Allgemeine Einkaufsbedingungen
Loyalty Partner GmbH
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
für Waren und Dienstleistungen, Stand: 09/2018
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Der Vertragspartner der Loyalty Partner GmbH wird im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet, die Loyalty Partner GmbH im Folgenden als Loyalty Partner.
- Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Loyalty Partner gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn Loyalty Partner, ihre Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen nicht widersprechen oder bestellte Ware vorbehaltlos annehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Loyalty Partner ausdrücklich schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
- Mit erstmaliger Lieferung oder Erbringung der im Vertrag beschriebenen Leistungen zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Vertragspartner ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen an.
- Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, soweit nicht gesetzlich ein erweiterter Geltungsbereich zulässig ist.
§ 2 Vertragsschluss
- Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr ist an die Abteilung „Einkauf“von Loyalty Partner zu richten.
- Loyalty Partner ist berechtigt, nach Vertragsschluss – jedenfalls bis zur Auslieferung – im Rahmen der Zumutbarkeit für den Vertragspartner folgende Vertragsbestandteile, soweit anwendbar, abzuändern:
- a) Verpackung und Transport
- b) Besondere Behandlung, Lagerung, Versicherung
- c) Anlieferungsort
- d) Stückzahl
- Dabei sind die entstehenden Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
- Loyalty Partner ist berechtigt, Bestellungen nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang beim Vertragspartner zu widerrufen, wenn der Vertragspartner diese nicht unverändert schriftlich bestätigt.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, keiner Person, die in einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnis zur Loyalty Partner steht, mittelbar oder unmittelbar Geschenke zu machen oder zu versprechen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt Loyalty Partner zur fristlosen Kündigung bestehender Verträge.
§ 3 Leistung des Vertragspartners
- Der Vertragspartner schuldet die Erbringung der konkret beauftragten Leistung.
- Der Vertragspartner ist zur Vertretung von Loyalty Partner nicht berechtigt.
- Der Vertragspartner gewährt Loyalty Partner Einsicht in den Fortschritt der zu erbringenden Leistungen. Loyalty Partner ist berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang der Leistungen durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu informieren.
- Der Vertragspartner ist bei der Durchführung des Auftrags unternehmerisch frei. Nur der Vertragspartner ist berechtigt, den an der Leistungserbringung beteiligten Personen unmittelbar Weisungen zu erteilen. Der Vertragspartner bzw. seine Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer von Loyalty Partner im Sinne des Arbeits-, Steuer- oder Sozialversicherungsrechts; der Vertragspartner stellt sicher, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb von Loyalty Partner erfolgt.
- Vor Leistungsbeginn benennen der Vertragspartner und Loyalty Partner jeweils einen Ansprechpartner. Die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrags erfolgt ausschließlich über diese Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners des Vertragspartners ist Loyalty Partner im Voraus schriftlich anzukündigen.
- Loyalty Partner stellt dem Vertragspartner die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Sofern der Vertragspartner die Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies Loyalty Partner unverzüglich schriftlich mitteilen. Weitere Mitwirkungshandlungen erbringt Loyalty Partner, soweit diese schriftlich im Vertrag vereinbart sind.
- Der Vertragspartner erbringt die Leistungen grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumen. Bei Leistungen, die der Vertragspartner vereinbarungsgemäß außerhalb seiner eigenen Geschäftsräume erbringt, sind die am jeweiligen Ort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einzuhalten.
§ 4 Änderung der Leistung
- Loyalty Partner kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Beeinflusst die Änderung der Leistung grundlegende vertragliche Regelungen, kann der Vertragspartner dem Änderungsverlangen durch unverzügliche schriftliche Mitteilung gegenüber Loyalty Partner widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch des Vertragspartners oder setzt der Vertragspartner die Änderungen um, gelten die Änderungen als angenommen.
- Widerspricht der Vertragspartner, wird er Loyalty Partner schnellstmöglich ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Sofern Loyalty Partner das Angebot des Vertragspartners annimmt, ist eine erneute schriftliche Beauftragung erforderlich. Sofern Loyalty Partner das Angebot des Vertragspartners ablehnt oder keine Einigung über die Änderung erfolgt, kann Loyalty Partner die Umsetzung der ursprünglichen Leistung verlangen oder den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
§ 5 Subunternehmer und Mindestlohngesetz
- Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Loyalty Partner.
- Loyalty Partner ist berechtigt, Subunternehmer abzulehnen.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall einer von Loyalty Partner genehmigten Unterbeauftragung alle arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten und Loyalty Partner eine ggf. erforderliche Arbeitserlaubnis nachzuweisen bzw. bei Genehmigungspflicht vorzulegen. Der Vertragspartner stellt Loyalty Partner von allen Rechtsfolgen frei, die sich aus Verstößen durch ihn bzw. seine Subunternehmer gegen die entsprechenden Vorschriften ergeben können, es sei denn, er bzw. seine Unterauftragnehmer haben die Verstöße nicht zu vertreten.
- Der Vertragspartner wird jeden Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber Loyalty Partner, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, schriftlich verpflichten und Loyalty Partner auf Verlangen diese schriftliche Verpflichtung nachweisen.
- Der Vertragspartner haftet gegenüber Loyalty Partner für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, jederzeit die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz ergeben, gegenüber von ihm eingesetzten Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem sicherzustellen, dass von ihm beauftragte Subunternehmer und deren Nachunternehmer diese gesetzlichen Anforderungen ebenfalls erfüllen.
- Der Vertragspartner stellt Loyalty Partner in voller Höhe von jedweden finanziellen Ansprüchen frei, die durch eine Verletzung der Regelungen des Mindestlohngesetzes entstehen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Verletzung nicht zu vertreten.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preise verstehen sich als Netto-Preise, wenn und soweit nichts anderes angegeben ist.
- Soweit nicht anderweitig vereinbart, schließt der ausgewiesene Preis die Lieferung „frei Haus“ an die genannte Lieferadresse einschließlich Verpackung sowie alle im Zusammenhang mit der Lieferung stehenden Aufwendungen ein.
- Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Für den Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung des Vertragspartners; § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Loyalty Partner in gesetzlichem Umfang zu. Forderungen des Vertragspartners an Loyalty Partner dürfen nur mit Zustimmung von Loyalty Partner an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner.
§ 7 Rechnungen
- Die Rechnungen des Vertragspartners sind nur auf der Grundlage des quittierten Lieferscheins zu erstellen. Für jeden Anlieferungsort ist eine gesonderte Rechnung anzufertigen.
- Die vom Vertragspartner erstellte Rechnung muss dieselben Daten enthalten wie der quittierte Lieferschein. Der vertraglich vereinbarte Preis sowie der Gesamtpreis müssen ebenfalls angegeben werden. Weist die Rechnung abweichende oder unvollständige Angaben auf, so hat Loyalty Partner die Wahl, ob sie die unzutreffenden oder fehlenden Angaben berichtigt bzw. ergänzt oder die Rechnung zur Klärung an den Vertragspartner zurücksendet. In jedem Fall gelten die Zahlungsziele gemäß § 6 Absatz 3 erst ab Eingang der geklärten Rechnung bei Loyalty Partner.
§ 8 Vergütung von Dienstleistungen
- Die Vergütung von Dienstleistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung.
- Bei Pauschalvergütung sind mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung alle vom Vertragspartner erbrachten Leistungen und alle Nebenkosten abgegolten. Soweit im Vertrag die Erstattung von Nebenkosten vereinbart wird, müssen die Nebenkosten angemessen sein und prüfbar abgerechnet werden. Nachforderungen sind unzulässig.
§ 9 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
- Die in dem Vertrag bzw. der Bestellung angegebene Lieferzeit, Fristen und Termine sind bindend.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Loyalty Partner unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eingetreten sind oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Lieferzeit, Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen Loyalty Partner die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Loyalty Partner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gefahrübergang tritt bei Anlieferung am Bestimmungsort ein.
- Der Lieferung sind entsprechende Lieferscheine in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Lieferscheine sowie Rechnungen müssen Angaben wie Lieferscheinnummer, Mengenangabe, Artikelbezeichnung, Anlieferungsort sowie die Vertrags- und Bestellnummer von Loyalty Partner - soweit vorhanden - enthalten. Eine Durchschrift des Lieferscheins ist der Rechnung beizufügen. Bei Unvollständigkeit gilt die Regelung des § 7 Absatz 2.
- Bei der Lieferung aus dem Ausland sind eine zusätzliche Ausfertigung des Lieferscheines und, soweit notwendig, die entsprechenden Einfuhrpapiere der Sendung beizufügen.
- Auf Verlangen von Loyalty Partner ist der Vertragspartner verpflichtet, der Sendung unentgeltlich die gewünschten Dokumente, insbesondere ein Ursprungszeugnis, eine Hersteller- und/oder Präferenzbescheinigung beizufügen.
§ 10 Verzug bei Dienstleistungen
- Ist der Vertragspartner mit der Leistungserbringung in Verzug, kann Loyalty Partner nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Der Vertragspartner hat Loyalty Partner den durch den Verzug entstehenden Mehraufwand zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche von Loyalty Partner wegen Verzugs bleiben unberührt.
§ 11 Annahme, Mängeluntersuchung und Mängelansprüche
- Die Annahme der Vertragsleistung erfolgt nach einer Eingangsprüfung von Loyalty Partner nach Empfang der Leistung am vereinbarten Lieferort. Das Ausstellen von Empfangsquittungen stellt keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte aus einer Pflichtverletzung dar.
- Loyalty Partner ist verpflichtet, die Vertragsware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, von Loyalty Partner abgesandt wird.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Loyalty Partner mit folgenden Maßgaben ungekürzt zu:
- a) Der Vertragspartner ist vor der Erbringung seiner Leistungen zur Prüfung der Übereinstimmung der vom Vertragspartner vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen, die von Loyalty Partner unterschrieben, freigegeben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet wurden, mit den vereinbarten Leistungsinhalten verpflichtet.
- b) Loyalty Partner ist berechtigt, vom Vertragspartner nach Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen und Kosten zu übernehmen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, und das Rücktrittsrecht bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Die Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Garantie und Produkthaftung
- Der Vertragspartner garantiert, dass alle unter dem Vertrag gelieferten Produkte frei von Material- oder Herstellungsfehlern sind und den geforderten Spezifikationen entsprechen, was der Vertragspartner entsprechend überprüft hat. Auf Anforderung weist der Vertragspartner die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsstandards/-normen nach.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Loyalty Partner von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, dass der unmittelbare Haftungsgrund auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln seitens Loyalty Partner zurückzuführen ist.
- Loyalty Partner ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn und soweit der Vertragspartner gegen seine Verpflichtungen nach Absatz 1oder 2 verstößt.
§ 13 Haftpflichtversicherung
Der Vertragspartner wird zur Absicherung der sich aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ergebenden Haftungsrisiken spätestens ab Inkrafttreten des ersten Vertrags zwischen den Parteien eine Haftpflichtversicherung abschließen, diese bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterhalten und auf Verlangen gegenüber Loyalty Partner den Abschluss dieser Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice nachweisen.
§ 14 Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
- Der Vertragspartner räumt Loyalty Partner an sämtlichen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstandenen, durch Urheber- oder sonstige Schutzrechte geschützten Arbeitsergebnissen, ein ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Vertragspartner überträgt Loyalty Partner auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
- Der Vertragspartner verschafft Loyalty Partner diese Nutzungs- und Verwertungsrechte auch an Arbeitsergebnissen seiner Mitarbeiter, sofern diese für Loyalty Partner geschaffen wurden.
- Loyalty Partner ist berechtigt, eintragungsfähige Rechte, z.B. Designs, Geschmacks-, Gebrauchsmuster und Patente auf Basis der Arbeitsergebnisse anzumelden und nach Maßgabe dieses Absatz 1 zu nutzen.
§ 15 Schutzrechte Dritter
- Der Vertragspartner gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen und übergebenen Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und sich für die vertragsgemäße Verwendung eignen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Loyalty Partner von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Loyalty Partner wegen der Verletzung von Schutzrechten erheben und wird Loyalty Partner alle notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme erstatten. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Loyalty Partner wird den Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nach Kenntniserlangung über entsprechende Forderungen eines Dritten informieren.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Loyalty Partner wegen Rechtsmängeln der für Loyalty Partner erbrachten Leistungen und abgelieferten Arbeitsergebnisse bleiben unberührt.
§ 16 Geheimhaltung
- Der Vertragspartner wird bei seiner Tätigkeit mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen. Vertrauliche Informationen bedeutet: Alle Informationen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN sowie alle sonstigen Informationen, die Loyalty Partner oder ein gemäß §§ 15 ff. AktG mit Loyalty Partner verbundenes Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner als vertraulich oder sinngemäß bezeichnet oder an denen Loyalty Partner oder ein gemäß §§ 15 ff. AktG mit Loyalty Partner verbundenes Unternehmen ein offenkundiges Geheimhaltungsinteresse hat, insbesondere Kundendaten, Tarifstrukturen sowie sonstige Informationen über den Betriebsablauf von Loyalty Partner oder des Loyalty Partner-Auftraggebers.
- Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich
- a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten hat oder
- b) die dem Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder
- c) von Loyalty Partner zuvor schriftlich zur Bekanntmachung freigegeben wurden oder
- d) vom Vertragspartner nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
- e) aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, Rechtsvorschriften, behördlicher Regelungen oder Anordnungen oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vom Vertragspartner offen zu legen sind; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, Loyalty Partner unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen während und auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit geheim zu halten. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern und diese Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen.
- Die Geheimhaltungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf jegliche Form der Verkörperung der vertraulichen Informationen, insbesondere Dokumente, Dateien und Kopien hiervon, sowie auf mündliche Erklärungen jeder Art.
§ 17 Datenschutz
- Der Vertragspartner wird sein zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich auf die Vertraulichkeit der Daten verpflichten und Loyalty Partner die Erfüllung dieser Verpflichtung auf Anforderung durch Übersendung von Kopien der Verpflichtungserklärungen nachweisen.
- Soweit der Vertragspartner bei der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten von Loyalty Partner oder eines Kunden von Loyalty Partner verarbeitet, ist im Vorfeld eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) abzuschließen.
- Die Verpflichtung zu Vertraulichkeit und Datenschutz besteht nach Beendigung dieses Vertrages unverändert fort.
§ 18 Herausgabe von Unterlagen
- Unterlagen oder sonstige Hilfsmittel, die dem Vertragspartner von Loyalty Partner zur Verfügung gestellt wurden, bleiben Eigentum von Loyalty Partner bzw. des Rechteinhabers und dürfen ausschließlich für die Durchführung des Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese nach Beendigung des Vertrages an Loyalty Partner zurückzugeben oder sicher zu vernichten.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erhaltenen Daten und Informationen einschließlich aller Vervielfältigungen entweder an Loyalty Partner zurückzugeben oder die Vervielfältigungen in einer Art und Weise zu löschen, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Loyalty Partner ist berechtigt, eine entsprechende Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
§ 19 Sonstige Bestimmungen
- Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart; Loyalty Partner ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist München Erfüllungsort.
- Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: 08/2018